Kostenverteilung als Beschwerdegegenstand

Regel 97 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein kann.

Regel 97 (1) EPÜ

Die Verteilung der Kosten des Einspruchsverfahrens kann nicht einziger Gegenstand einer Beschwerde sein.

siehe auch

Regel 97 EPÜ → Beschwerde gegen Kostenverteilung und Kostenfestsetzung
Beschreibt die Beschwerde gegen die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung im Einspruchsverfahren.