Ein Beschwerdegegner und früherer Einsprechender, der seinen Einspruch zurücknimmt, ist in bezug auf die Hauptsache (Bestand und Umfang des Patentrechts) nicht mehr am Beschwerdeverfahren beteiligt. Hinsichtlich der Kostenverteilung nach Artikel 104 EPÜ (siehe Nr. 2) bleibt seine Stellung als Verfahrensbeteiligter dagegen unberührt.1)