Inhalt des Auftrags an den Sachverständigen

Regel 121 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Auftrag an den Sachverständigen bestimmte Angaben enthalten muss.

Regel 121 (2) EPÜ

Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:

a) die genaue Umschreibung der Aufgabe;

b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;

c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;

d) einen Hinweis auf die Rechte, die ihm nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 zustehen.

siehe auch

Regel 121 EPÜ → Beauftragung von Sachverständigen
Beschreibt die Beauftragung von Sachverständigen.