Inhalt der europäischen Patentanmeldung

Artikel 78 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bestandteile, die eine europäische Patentanmeldung enthalten muss.

Artikel 78 (1) EPÜ

Die europäische Patentanmeldung muss

a) einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents;

b) eine Beschreibung der Erfindung;

c) einen oder mehrere Patentansprüche;

d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;

e) eine Zusammenfassung

enthalten und den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

siehe auch

Artikel 78 EPÜ → Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Legt die Erfordernisse fest, die eine europäische Patentanmeldung erfüllen muss.