Artikel 78 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bestandteile, die eine europäische Patentanmeldung enthalten muss.
Die europäische Patentanmeldung muss
a) einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents;
b) eine Beschreibung der Erfindung;
c) einen oder mehrere Patentansprüche;
d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
e) eine Zusammenfassung
enthalten und den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.
Artikel 78 EPÜ → Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Legt die Erfordernisse fest, die eine europäische Patentanmeldung erfüllen muss.