Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.
Artikel 53 b) EPÜ → Patentierungsausschluss von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
Der Wortlaut der Regel 26 (5) EPÜ ist insofern schwer verständlich, als Kreuzung und Selektion als Beispiele für natürliche Phänomene angeführt werden. Einerseits käme die systematische Kreuzung und Selektion, wie sie bei der traditionellen Pflanzenzüchtung angewendet wird, in der Natur nicht ohne das Zutun des Menschen vor. Andererseits ist kaum vorstellbar, dass die Begriffe „Kreuzung“ und „Selektion“ in Regel 26 (5) EPÜ so gemeint sind, dass sie sich überhaupt nicht auf Pflanzenzüchtung, sondern nur auf rein natürliche Ereignisse beziehen, die ohne menschliche Kontrolle stattfinden. Dies wäre unvereinbar mit der Formulierung „Verfahren zur Züchtung von Pflanzen“ (englische Fassung: „processes for the production of plants“, französische Fassung: „procédés … d'obtention de végétaux“) in Artikel 53 b) EPÜ, die zumindest irgendeine Art menschlichen Zutuns impliziert, und hätte außerdem die widersinnige Konsequenz, dass der Ausschluss auf Gegenstände beschränkt würde, die mangels jeglichen technischen Charakters ohnehin nicht als Erfindung gelten können und deshalb nicht ausdrücklich vom Patentschutz ausgeschlossen zu werden brauchen. Die Tatsache allein, dass ein beanspruchtes Verfahren irgendeine Art von menschlichem Zutun voraussetzt, reicht daher – selbst im Lichte der Regel 26 (5) EPÜ – nicht aus, damit das Verfahren dem Patentierungsverbot entgeht. Entscheidend ist eher, welche Art von menschlichem Zutun nötig ist.1)
Artikel 53 b) EPÜ → Patentierungsausschluss von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren