Hinweis auf Wiederholung der Vernehmung

Regel 119 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Beteiligte, Zeugen und Sachverständige vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen werden, dass das Europäische Patentamt das zuständige Gericht in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form ersuchen kann.

Regel 119 (2) EPÜ

Beteiligte, Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass das Europäische Patentamt das zuständige Gericht in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form ersuchen kann.

siehe auch

Regel 119 EPÜ → Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt
Beschreibt die Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt.