Haushaltsplan

Artikel 42 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aufstellung und Ausgleichung des Haushaltsplans der Organisation.

Artikel 42 (1) EPÜ → Ausgleich des Haushaltsplans
Erklärt, dass der Haushaltsplan der Organisation auszugleichen ist und nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt wird.

Artikel 42 (2) EPÜ → Rechnungseinheit
Beschreibt, dass der Haushaltsplan in der Rechnungseinheit aufgestellt wird, die in der Finanzordnung bestimmt wird.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.