Regel 12a (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit erstellt.
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 d) und des Artikels 46 erstellt der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit.
Dieser Antrag wird gemeinsam mit den zuständigen Bereichen des Europäischen Patentamts geprüft und erörtert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushaltsplans zugeleitet wird.
Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung.
Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.