Regel 49 (8) EPÜ → Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen
Eigene Regelungen betreffend die Einreichung von Dokumenten in der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung fehlen in Regel 50 EPÜ und auch sonst im gesamten 3. Teil der Ausführungsvorschriften (Regeln 35 bis 54 EPÜ), auf den sich die Generalverweisung in Regel 99 (3) EPÜ bezieht.1)
Es ist bei den Beschwerdekammern seit Jahren akzeptierte Praxis, dass in der mündlichen Verhandlung eingereichte Anträge gut lesbare handschriftliche Eintragungen aufweisen dürfen. Soweit ersichtlich hat keine Beschwerdekammer die Einfügung des neuen Absatzes 3 in Regel 99 EPÜ zum Anlass genommen, von dieser gewohnheitsrechtlich verfestigten Praxis abzuweichen und auch in der mündlichen Verhandlung auf der Einreichung ausschließlich maschinenschriftlicher Anträge zu bestehen.2)
Die in der erwähnten Mitteilung genannten Gründe für die Änderung der auch in erster Instanz jahrelang gepflegten und in den „Richtlinien für die Prüfung im europäischen Patentamt“ anerkannten Übung gebieten keine Änderung der etablierten Handhabung im Beschwerdeverfahren und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.3)
Auch die Tatsache, dass im Zeitalter portabler elektronischer Geräte die Erstellung einer maschinenschriftlichen Änderungsversion leichter bewerkstelligt werden kann, als dies zu Zeiten, in denen die genannte Handhabung etabliert wurde, der Fall war, gebietet keine Aufgabe der geübten Praxis. Denn zum einen besteht eine höhere Gefahr, dass bei Vornahme der elektronischen Änderungen in der Verhandlungssituation Flüchtigkeitsfehler wie versehentliche Überschreibungen von Textpassagen vorkommen; zum anderen bedingt der Umstand, dass die Änderungsversion nicht nur erstellt, sondern auch ausgedruckt werden muss, regelmäßig auch bei kleinsten Korrekturen eine Unterbrechung der Verhandlung. Selbst wenn also in unmittelbarer Nähe zum Verhandlungssaal sofort ein Drucker verfügbar sein sollte, was angesichts einer Vielzahl parallel geführter Verhandlungen nicht immer gewährleistet ist, führt das Erfordernis maschinenschriftlicher Änderungen auch beim heutigen technischen Ausrüstungsstand noch zu unnötigen und der Sache nicht dienlichen Verzögerungen.4)
Regel 50 (1) EPÜ → Nachgereichte Unterlagen