Nr. 8.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) erklärt, dass Gebührenrückerstattungen grundsätzlich auf das laufende Konto vorgenommen werden, das in den Rückerstattungsanweisungen genannt ist.
Gebührenrückerstattungen werden grundsätzlich auf dasjenige laufende Konto vorgenommen, das der Anmelder, Patentinhaber oder Beschwerdeführer (falls Anmelder oder Patentinhaber) in seinen Rückerstattungsanweisungen genannt hat.
Nr. 8 VLK → Rückerstattung von Gebühren
Beschreibt die Verfahren zur Rückerstattung von Gebühren.