Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung ist innerhalb der nach Absatz 1 maßgeblichen Antragsfrist nachzuholen.
Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ein auf allgemein gehaltene Behauptungen gestützter Wiedereinsetzungsantrag, der keine individualisierbaren Tatsachen enthält, genügt nicht der Begründungspflicht nach Artikel 122 (3), Satz 1 EPÜ und ist daher mangels Substantiierung als unzulässig zurückzuweisen.1)
Die Behauptungen sind dann unzureichend allgemein gehalten, wenn der tatsächliche Hinderungsgrund und der Zeitpunkt und Grund seiner Entstehung und seines Wegfalls für das Europäische Patentamt nicht nachvollziehbar festgelegt sind und beliebig variierende Sachverhaltsdarstellungen zur endgültigen Begründung nachgeschoben werden können.2)
Artikel 122 (1) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand