Regel 142 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt unterbrochen wird, wenn bestimmte Ereignisse eintreten.
Das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird unterbrochen:
a) im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Anmelders oder Patentinhabers oder der Person, die nach dem Heimatrecht des Anmelders oder Patentinhabers zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines nach Artikel 134 [→ Vertretung vor dem Europäischen Patentamt] bestellten Vertreters nicht berühren, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters ein;
b) wenn der Anmelder oder Patentinhaber aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen;
c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Patentinhabers stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren fortzusetzen.
Regel 142 EPÜ → Unterbrechung des Verfahrens
Beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens.