Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer

Regel 13 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter bestimmen.

Regel 13 EPÜ

Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmen die nach Artikel 11 Absatz 3 ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 a) und b) sowie die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 c). Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts regelt unter anderem die Vertretung der Kammermitglieder (Art. 3 Abs. 1 und 2 VOGBK), ihre Ausschließung und Ablehnung (Art. 4 Abs. 1 VOGBK), Änderungen in der Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VOGBK), die Berücksichtigung neuen Vorbringens (Art. 12 Abs. 1 VOGBK) sowie die Einreichung von Unterlagen vor mündlichen Verhandlungen (Art. 14 Abs. 1 VOGBK).

siehe auch

AO EPÜ, Teil 1, Kapitel II → Organisation des Europäischen Patentamts
Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.