Genehmigung der Niederschrift

Regel 124 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder vorgespielt und von ihm genehmigt wird.

Regel 124 (2) EPÜ

Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder, wenn sie mit technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde, vorgespielt, sofern er nicht auf dieses Recht verzichtet. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt. Das Vorspielen der Niederschrift und die Genehmigung erübrigen sich, wenn die Aussage wörtlich und unmittelbar unter Verwendung von technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde.

siehe auch

Regel 124 EPÜ → Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
Beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.