Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln

Artikel 90 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln gibt.

Artikel 90 (4) EPÜ

Stellt das Europäische Patentamt bei der Prüfung nach Absatz 1 oder 3 behebbare Mängel fest, so gibt es dem Anmelder Gelegenheit, diese Mängel zu beseitigen.

siehe auch

Artikel 90 EPÜ → Eingangs- und Formalprüfung
Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.