Gelegenheit zur Änderung der Unterlagen

Regel 81 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass dem Patentinhaber gegebenenfalls Gelegenheit gegeben wird, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.

Regel 81 (3) EPÜ

In den Bescheiden nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 wird dem Patentinhaber gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, soweit erforderlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. Die Bescheide sind soweit erforderlich zu begründen, wobei die Gründe zusammengefasst werden sollen, die der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen.

siehe auch

Regel 81 EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Beschreibt die Prüfung des Einspruchs.