Artikel 12 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Bediensteten des Europäischen Patentamts auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preisgeben noch verwenden dürfen.
Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preisgeben noch verwenden.
Artikel 12 EPÜ → Amtspflichten
Beschreibt die Amtspflichten der Bediensteten des Europäischen Patentamts.