Gegenseitige Unterrichtung

Artikel 130 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten sowie anderen Organisationen.

Artikel 130 (1) EPÜ → Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden der Vertragsstaaten
Beschreibt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten.

Artikel 130 (2) EPÜ → Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und anderen Organisationen
Regelt die gegenseitige Unterrichtung zwischen dem Europäischen Patentamt und anderen Organisationen.

Artikel 130 (3) EPÜ → Beschränkungen der Unterrichtung
Erklärt, dass die Übermittlung von Angaben nicht den Beschränkungen des Artikels 128 unterliegt.

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 2 → Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen.