Nr. 12.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Fristwahrung, wenn ein Abbuchungsauftrag nach Ablauf der Frist beim EPA eingeht.
Geht ein Abbuchungsauftrag erst nach Ablauf der Frist beim EPA ein, so gilt diese Frist als eingehalten, wenn der Nachweis vorliegt, dass der Abbuchungsauftrag gleichzeitig mit der Anmeldung bei der nationalen Behörde eingereicht wurde.
Nr. 12 VLK → Einreichung nach Artikel 75 (1) b) EPÜ bei einer zuständigen nationalen Behörde
Regelt die Einreichung von Abbuchungsaufträgen bei einer nationalen Behörde und die Bedingungen für die Fristwahrung beim Europäischen Patentamt.