Fristsetzung bei fehlender Vertretung

Regel 152 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt wird, wenn den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 nicht entsprochen ist.

Regel 152 (3) EPÜ

Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 nicht entsprochen, so wird für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.