Regel 152 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt wird, wenn den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 nicht entsprochen ist.
Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 nicht entsprochen, so wird für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt.
Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.