Fristende bei allgemeiner Störung der Postzustellung

Regel 134 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass sich die Frist für Beteiligte in einem Vertragsstaat auf den ersten Tag nach Beendigung der Störung erstreckt, wenn eine Frist an einem Tag abläuft, an dem die Zustellung oder Übermittlung der Post in diesem Staat allgemein gestört war.

Regel 134 (2) EPÜ

Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Zustellung oder Übermittlung der Post in einem Vertragsstaat allgemein gestört war, so erstreckt sich die Frist für Beteiligte, die in diesem Staat ihren Wohnsitz oder Sitz haben oder einen Vertreter mit Geschäftssitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Störung. Ist der betreffende Staat der Sitzstaat des Europäischen Patentamts, so gilt diese Vorschrift für alle Beteiligten und ihre Vertreter. Satz 1 ist auf die Frist nach Regel 37 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 134 EPÜ → Verlängerung von Fristen
Beschreibt die Verlängerung von Fristen.