Fortsetzung des Verfahrens bei Abwesenheit

Regel 115 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Verfahren ohne den ordnungsgemäß geladenen Beteiligten fortgesetzt werden kann, wenn er nicht erscheint.

Regel 115 (2) EPÜ

Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter vor dem Europäischen Patentamt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

siehe auch

Regel 115 EPÜ → Ladung zur mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Ladung zur mündlichen Verhandlung.