Fortsetzung der Zahlungen

Artikel 47 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die in Artikel 37 b) genannten Zahlungen einstweilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen geleistet werden, die nach Artikel 39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind.

Artikel 47 (3) EPÜ

Die in Artikel 37 b) genannten Zahlungen werden einstweilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind.

siehe auch

Artikel 47 EPÜ → Vorläufige Haushaltsführung
Beschreibt die vorläufige Haushaltsführung der Organisation, wenn der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht festgestellt ist.