Fortsetzung bei Verzicht oder Erlöschen des Patents

Regel 84 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden kann, wenn der Einsprechende dies beantragt, obwohl in allen benannten Vertragsstaaten auf das Patent verzichtet worden ist oder es erloschen ist.

Regel 84 (1) EPÜ

Hat der Patentinhaber in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet oder ist das Patent in allen diesen Staaten erloschen, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über den Verzicht oder das Erlöschen beantragt.

siehe auch

Regel 84 EPÜ → Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
Beschreibt die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen.