Artikel 137 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Formvorschriften für die Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.
Artikel 137 (1) EPÜ → Formerfordernisse der Umwandlung
Beschreibt die Formerfordernisse, die eine umgewandelte europäische Patentanmeldung erfüllen muss.
Artikel 137 (2) EPÜ → Erfordernisse der nationalen Zentralbehörde
Regelt die Anforderungen, die die nationale Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz an die umgewandelte Anmeldung stellen kann.
EPÜ, Teil 8, Kapitel I → Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.