Die folgenden Formerfordernisse gelten für Einwendungen Dritter, die nach dem EPÜ eingereicht werden:1)
Einwendungen können anonym eingereicht werden.2)
Sie sollten in ihrer Gesamtheit in einer der Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch oder Französisch) eingereicht werden. Reicht ein nicht anonymer Dritter eine Einwendung in einer anderen Sprache ein, fordert das EPA ihn auf, eine Übersetzung in einer Amtssprache des EPA einzureichen. Ergänzende Unterlagen, z. B. Dokumente aus dem Stand der Technik, können in jeder Sprache abgefasst sein. Allerdings kann das EPA den Dritten auffordern, eine Übersetzung in einer Amtssprache einzureichen. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so braucht das EPA die Einwendung bzw. das Schriftstück nicht zu berücksichtigen.3)
Einwendungen sollten nicht auf formale Aspekte Bezug nehmen, sondern nur auf die materiellrechtlichen Erfordernisse des EPÜ, z. B. die Artikel 52 - 57 EPÜ.4)
Es wird empfohlen, das Online-Formblatt zu verwenden, doch wird für Einwendungen kein festes Format vorgeschrieben, und die bestehenden Wege für die Einreichung von Unterlagen beim EPA können weiterhin genutzt werden.5)
Zusätzlich zu den bestehenden Verfahren für die Einreichung von Unterlagen können Einwendungen Dritter im Rahmen eines Pilotprojekts mit dem OnlineFormblatt eingereicht werden, das eigens zu diesem Zweck auf der Website des Europäischen Patentamts bereitgestellt wird.6)
Art. 115 EPÜ → Einwendungen Dritter