Formerfordernisse

R 40 EPÜ

Die Formerfordernisse, denen eine europäische Patentanmeldung nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b genügen muß, sind die in Regel 27a Absätze 1 bis 3, Regel 32 Absätze 1 und 2, Regel 35 Absätze 2 bis 11 und 14 und Regel 36 Absätze 2 und 4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

(→ Formalprüfung)

siehe auch