Regel 47 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 47 (1) EPÜ → Bezeichnung der Erfindung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung die Bezeichnung der Erfindung enthalten muss.
Regel 47 (2) EPÜ → Kurzfassung der Offenbarung
Erklärt, dass die Zusammenfassung eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten muss.
Regel 47 (3) EPÜ → Länge der Zusammenfassung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Worten bestehen soll.
Regel 47 (4) EPÜ → Abbildungen in der Zusammenfassung
Erklärt, dass der Anmelder die Abbildung angeben muss, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden soll.
Regel 47 (5) EPÜ → Zweck der Zusammenfassung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung so zu formulieren ist, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt.
AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.