Form und Inhalt der Zusammenfassung

Regel 47 (1) AO EPÜ

Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten.

Regel 47 (2) AO EPÜ

Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten. Die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht. In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten.

Regel 47 (3) AO EPÜ

Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen.

Regel 47 (4) AO EPÜ

Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen. Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die Erfindung besser kennzeichnen. Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen.

Regel 47 (5) AO EPÜ

Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt. Insbesondere soll sie eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.

Regel 41-50 → Anmeldebestimmungen

siehe auch

Teil 3 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Form und Inhalt der Zusammenfassung

Regel 47 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.

Regel 47 (1) EPÜ → Bezeichnung der Erfindung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung die Bezeichnung der Erfindung enthalten muss.

Regel 47 (2) EPÜ → Kurzfassung der Offenbarung
Erklärt, dass die Zusammenfassung eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten muss.

Regel 47 (3) EPÜ → Länge der Zusammenfassung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Worten bestehen soll.

Regel 47 (4) EPÜ → Abbildungen in der Zusammenfassung
Erklärt, dass der Anmelder die Abbildung angeben muss, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden soll.

Regel 47 (5) EPÜ → Zweck der Zusammenfassung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung so zu formulieren ist, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.