Regel 152 (5) ermächtigt den Präsidenten des Europäischen Patentamts, die Form und den Inhalt der Vollmachten festzulegen.
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt
a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung] betrifft, und
b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen.
Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.
Regel 152 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts Form und Inhalt einer Vollmacht bestimmen kann.
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt
a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 betrifft, und
b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen.
Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.