Form der Akteneinsicht

Regel 145 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente in das Original, eine Kopie oder in andere gespeicherte Medien gewährt wird.

Regel 145 (1) EPÜ

Die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente wird in das Original oder in eine Kopie oder, wenn die Akten mittels anderer Medien gespeichert sind, in diese Medien gewährt.

siehe auch

Regel 145 EPÜ → Durchführung der Akteneinsicht
Beschreibt die Durchführung der Akteneinsicht bei europäischen Patentanmeldungen und Patenten.