Folgen der Nichtstellung eines Prüfungsantrags

Artikel 94 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Folgen, wenn ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt wird.

Artikel 94 (2) EPÜ

Wird ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Artikel 94 EPÜ → Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.