Folgen der Nichtentrichtung von Gebühren oder Nichtvorlage von Übersetzungen

Regel 71 (7) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht werden.

Regel 71 (7) EPÜ

Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.