Folgen der Nichtbeantwortung einer Aufforderung

Regel 100 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder auf eine Aufforderung nicht rechtzeitig antwortet.

Regel 100 (3) EPÜ

Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen, es sei denn, die angefochtene Entscheidung ist von der Rechtsabteilung erlassen worden.

siehe auch

Regel 100 EPÜ → Prüfung der Beschwerde
Beschreibt die Prüfung der Beschwerde.