Folgen der Nichtantwort

Regel 70 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder auf die Aufforderung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig antwortet.

Regel 70 (3) EPÜ

Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

siehe auch

Regel 70 EPÜ → Prüfungsantrag
Legt fest, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen kann und beschreibt die Bedingungen für den Prüfungsantrag.