Fiktiver Zugang

Regel 126 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei der Zustellung das Schriftstück als an dem Tag zugestellt gilt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen.

Regel 126 (2) EPÜ

Bei der Zustellung gemäß Absatz 1 gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen. Im Zweifel hinsichtlich der Zustellung des Schriftstücks hat das Europäische Patentamt den Zugang des Schriftstücks und den Tag des Zugangs nachzuweisen. Weist das Europäische Patentamt nach, dass das Schriftstück mehr als sieben Tage nach seinem Datum zugegangen ist, so läuft eine Frist, für die der fiktive Zugang des Schriftstücks das maßgebliche Ereignis nach Regel 131 Absatz 2 ist, um die diese sieben Tage überschreitende Anzahl von Tagen später ab.

siehe auch

Regel 126 EPÜ → Zustellung durch Postdienste
Beschreibt die Zustellung durch Postdienste.

Fiktiver Zugang

Regel 127 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung das elektronische Dokument als an dem Tag zugestellt gilt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen.

Regel 127 (2) EPÜ

Bei der Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung gilt das elektronische Dokument als an dem Tag zugestellt, auf den es datiert ist, es sei denn, es ist nicht zugegangen. Im Zweifel hinsichtlich der Zustellung des elektronischen Dokuments hat das Europäische Patentamt den Zugang des Dokuments und den Tag des Zugangs nachzuweisen. Weist das Europäische Patentamt nach, dass das elektronische Dokument mehr als sieben Tage nach seinem Datum zugegangen ist, so läuft eine Frist, für die der fiktive Zugang des Dokuments das maßgebliche Ereignis nach Regel 131 Absatz 2 ist, um die diese sieben Tage überschreitende Anzahl von Tagen später ab.

siehe auch

Regel 127 EPÜ → Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung
Beschreibt die Zustellung durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung.