Stellt das Europäische Patentamt fest, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung, die Erteilung, den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem betroffenen Beteiligten mit.
Ist der Beteiligte der Auffassung, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eine Entscheidung beantragen. Das Europäische Patentamt trifft eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung des Beteiligten nicht teilt; andernfalls unterrichtet es ihn.
Regel 111-113 → Entscheidungen und Mitteilungen des Europäischen Patentamts
Teil 7 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regel 112 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Feststellung eines Rechtsverlusts.
Regel 112 (1) EPÜ → Mitteilung des Rechtsverlusts
Das Europäische Patentamt teilt dem betroffenen Beteiligten mit, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist.
Regel 112 (2) EPÜ → Antrag auf Entscheidung
Der Beteiligte kann eine Entscheidung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.