Artikel 46 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vom Verwaltungsrat festgestellt werden.
Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.
Artikel 46 EPÜ → Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Beschreibt die Erstellung und Feststellung des Haushaltsplans der Organisation.