Feststellung des Haushaltsplans

Artikel 46 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vom Verwaltungsrat festgestellt werden.

Artikel 46 (2) EPÜ

Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt.

siehe auch

Artikel 46 EPÜ → Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Beschreibt die Erstellung und Feststellung des Haushaltsplans der Organisation.