Nr. 9.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die festen Abbuchungstage und die Nichtanwendung der Fristverlängerung.
Abbuchungsaufträge nach Nummer 9.1 werden jährlich nur mit Wirkung vom 25. Februar und 25. Juni als festen Abbuchungstagen ausgeführt; Regel 134 (1) EPÜ über die Verlängerung von Fristen findet keine Anwendung. Sie werden dem EPA in Form eines vom EPA festgelegten Datenträgers übermittelt und umfassen alle einem laufenden Konto zu belastenden Jahresbeiträge in einem Gesamtbetrag. Der Abbuchungstag gilt als Zahlungstag.
Nr. 9 VLK → Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Beschreibt die Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi).