Fehlbetrag

§ 6 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) regelt das Vorgehen bei unzureichendem Guthaben für die automatische Abbuchung von Gebühren und die Benachrichtigung des Kontoinhabers.

§ 6 VAA

Reicht das Guthaben des Kontos am maßgebenden Zahlungstag nicht zur Zahlung aller automatisch abzubuchender Gebühren wie unter Nummer 4.5 beschrieben aus (Fehlbetrag), wird kein weiterer Abbuchungsauftrag bearbeitet, bis das Konto entsprechend aufgefüllt ist. Der Kontoinhaber wird per E-Mail oder Post entsprechend unterrichtet. Nummer 8 VLK gilt entsprechend für automatisch abzubuchende Gebühren, wenn sie zwei Monate nach dem maßgebenden Zahlungstag noch anhängig sind.

siehe auch

VAA → Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren
Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten.