Fälligkeit der Zahlungen

Artikel 39 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Fälligkeit dieser Zahlungen vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

Artikel 39 (3) EPÜ

Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

siehe auch

Artikel 39 EPÜ → Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Beschreibt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren.