Artikel 39 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Fälligkeit dieser Zahlungen vom Verwaltungsrat festgelegt wird.
Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
Artikel 39 EPÜ → Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Beschreibt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren.