Artikel 141 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Fälligkeit der Jahresgebühren und die Bedingungen für ihre Zahlung.
Werden Jahresgebühren für das europäische Patent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt fällig, so gelten diese Jahresgebühren als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.
Artikel 141 EPÜ → Jahresgebühren für das europäische Patent
Regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.