Fälligkeit der Gebühren bei Antragstellung

Artikel 4 (1) der Gebührenordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (GebO EPÜ) legt fest, dass Gebühren mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig werden, wenn deren Fälligkeit nicht durch das Übereinkommen oder den PCT bestimmt ist.

Artikel 4 (1) GebO EPÜ

Gebühren, deren Fälligkeit sich nicht aus den Vorschriften des Übereinkommens oder des PCT oder der dazugehörigen Ausführungsordnungen ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig.

siehe auch

Artikel 4 GebO EPÜ → Fälligkeit der Gebühren
Regelt die Fälligkeit von Gebühren, die nicht durch das Übereinkommen oder den PCT bestimmt sind.