Europäische Teilanmeldungen

Regel 36 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.

Regel 36 (1) EPÜ → Einreichung einer Teilanmeldung
Beschreibt, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.

Regel 36 (2) EPÜ → Verfahrenssprache der Teilanmeldung
Erklärt, dass eine Teilanmeldung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen ist.

Regel 36 (3) EPÜ → Zahlung der Anmelde- sowie Recherchengebühr
Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten sind.

Regel 36 (4) EPÜ → Zahlung einer Benennungsgebühr
Erklärt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags.