Erworbene Rechte

Artikel 175 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aufrechterhaltung bereits erworbener Rechte.

Artikel 175 (1) EPÜ

Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte.

siehe auch

Artikel 175 EPÜ → Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.