1.3 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) legt fest, dass ein Abbuchungsauftrag im Namen des Anmelders oder Patentinhabers oder dessen Vertreters erteilt werden kann.
Ein Abbuchungsauftrag kann im Namen des Anmelders oder Patentinhabers oder dessen Vertreters (Anwalts) erteilt werden. Seine Einschränkung auf bestimmte Gebührenarten oder auf einen bestimmten Zeitraum ist nicht möglich. Die in Nummer 7.1.1 VLK festgelegten Erfordernisse für die Unterzeichnung des Abbuchungsauftrags gelten entsprechend.
VAA, Abschnitt 1 → Automatisches Abbuchungsverfahren und Erteilung automatischer Abbuchungsaufträge
Regelt die Bedingungen und den Prozess zur Erteilung von automatischen Abbuchungsaufträgen für europäische und internationale Patentanmeldungen beim EPA.