Regel 72 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten.
Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das Europäische Patentregister eingetragen, so erteilt das Europäische Patentamt das europäische Patent für jeden Vertragsstaat entsprechend.
AO EPÜ, Teil 4, Kapitel IV → Prüfung durch die Prüfungsabteilung
In diesem Kapitel wird das Verfahren zur Prüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Prüfungsabteilung behandelt. Es umfasst die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln, die Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder und die Anforderungen an die europäische Patentschrift.