Artikel 97 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt.
Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents, sofern die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents [→ Erteilungs des europäischen Patents], sofern die in der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [→ Zurückweisungsbeschluß], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).1)
Wenn das Patent in einer Fassung erteilt wird, der die Anmelderin nicht zugestimmt hat, liegt ein Verstoß gegen Artikel 97 (2) a) und Artikel 113 (2) EPÜ und somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer ist die Prüfungsabteilung an ihre Entscheidung gebunden, wenn sie abschließend über die Anmeldung entschieden hat, und eine fehlerhafte Entscheidung kann nur im Rahmen einer zulässigen und begründeten Beschwerde aufgehoben werden.2)
Artikel 97 EPÜ → Erteilung oder Zurückweisung
Regelt die Erteilung oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.