Nr. 3.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die erste Zahlung nach Eröffnung des Kontos und die regelmäßige Auffüllung zur Sicherstellung ausreichender Deckung.
Nach Eröffnung des laufenden Kontos wird dem Kontoinhaber die Nummer des Kontos mitgeteilt. Er hat dann eine erste Zahlung zu leisten, die er entsprechend seinen Bedürfnissen und mit Rücksicht darauf bestimmt, in welchen Abständen er das Konto aufzufüllen beabsichtigt, sodass eine ausreichende Deckung des Kontos sichergestellt ist.
Nr. 3 VLK → Auffüllungen, Rückzahlungen vom laufenden Konto und Überweisungen zwischen laufenden Konten
Regelt die Verfahren zur Auffüllung, Rückzahlung und Überweisung von Geldern zwischen laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.