Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten

Regel 122 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Zeugen oder Sachverständige Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten haben.

Regel 122 (2) EPÜ

Zeugen oder Sachverständige, die vom Europäischen Patentamt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Es kann ihnen ein Vorschuss auf diese Kosten gewährt werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die ohne Ladung vor dem Europäischen Patentamt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.

siehe auch

Regel 122 EPÜ → Kosten der Beweisaufnahme
Regelt die Kosten der Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.