Artikel 11 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt wird.
Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.
Artikel 11 EPÜ → Ernennung hoher Bediensteter
Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.